| Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung, 24.02.2026 |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 13.02.2026, 13:23 |
Satzung Kreisverband Recklinghausen, Stand 23.02.2024
Satzungstext
Bündnis 90/DIE Grünen Kreisverband Recklinghausen sind Teil des Landesverbandes
Nordrhein Westfalen der Partei „Bündnis 90/DIE Grünen" und dessen Satzung und
Programm verpflichtet, insbesondere den Grundpfeilern GRÜNER Politik, die
ökologisch, basisdemokratisch, sozial und gewaltfrei ausgerichtet ist.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Recklinghausen ist ein Kreisverband der
Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Nordrhein-Westfalen. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE KV Recklinghausen. Sein
Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Kreis Recklinghausen. Er hat seinen
Sitz im Kreis Recklinghausen.
- Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im KV Recklinghausen kann werden, wer
im Kreis Recklinghausen seinen Wohnsitz hat, keiner anderen im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland tätigen konkurrierenden Partei angehört und die
Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Die
deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die
Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen
Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft in BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht
vereinbar.
- Über die Aufnahme entscheidet der jeweils örtlich zuständige Ortsverband,
ersatzweise der Kreisverband, in diesem Fall muss ein Beschluss auf einer
Sitzung des Kreisvorstandes über die Aufnahme gefasst werden. Existiert im
Wohnort der sich bewerbenden Person kein Ortsverband, wird die sich
bewerbende Person Mitglied des Kreisverbands. Wird eine Aufnahme vom
Kreisverband abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der
bewerbenden Person zu begründen. Gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages kann von der bewerbenden Person bei der
Kreismitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die
Kreismitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen
Stimmen. Die Ortsverbände entscheiden entsprechend ihren eigenen
Satzungen.
- Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es
vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder
Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über
den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das
Landesgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe des
Kreisverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
- Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
tätige konkurrierende Partei oder Wähler*innenvereinigung oder die
Kandidatur bei einer konkurrierenden Liste oder der Aufruf zur Wahl einer
konkurrierenden Liste oder der Eintritt eines Mandatsträgers, falls eine
grüne Fraktion besteht, in eine andere Fraktion wird als erheblicher
Verstoß gegen die Grundsätze und die Ordnung der Partei angesehen.
- Der Vorstand stellt durch Beschluss diesen Umstand fest, weist das
Mitglied schriftlich darauf hin, dass dies einen Parteiausschlussgrund
darstellt, und fordert es auf, dies zu unterlassen. Führt dies zu keinem
Erfolg, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer
zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung
hingewiesen werden. Der Vorstand streicht das Mitglied aus der
Mitgliederliste. Über einen Antrag des Kreisvorstandes auf Ausschluss an
das gemäß § 10 Abs. 4 Parteiengesetz (PartG) nach der
Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht kann nur die MV
entscheiden. In dringenden und schwierigen Fällen, die sofortiges
Eingreifen erfordern, kann nur nach einem entsprechenden Entschluss der MV
der Kreisvorstand gemäß § 10 Abs. 5 PartG ein Mitglied von der Ausübung
seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ausschließen. Dies
gilt nur bei Mitgliedern, welche keinem Ortsverband angehören. Andernfalls
entscheiden die jeweiligen Ortsverbände.
- Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des bisher
zuständigen Kreisverbandes, so wird bei Beantragung die Mitgliedschaft auf
den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer
erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Ein Verbleib im
Kreisverband kann auf Wunsch des Mitglieds durch den Kreisvorstand gewährt
werden. Bei einem Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im
bisherigen Kreisverband bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Orts- oder
Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert. Bei einem Umzug des
Mitglieds, muss dieses über die möglichen Optionen der Mitgliedschaft
informiert werden.
- Jedes Mitglied hat das Recht:
- an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der
üblichen Weise, z. B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen,
mitzuwirken; Alle Mitglieder haben das Recht, gleichberechtigt an
der politischen Willensbildung des Kreisverbandes nach Maßgabe der
Satzung mitzuwirken und sich in Arbeitsgruppen eigenständig zu
organisieren. - an überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
- Alle Mitglieder haben das Recht, sich aktiv und passiv an Wahlen für
Parteiämter und bei der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten
im Rahmen der Gesetze und der Satzungen für Wahlen zu
Volksvertretungen zu beteiligen. - Sich selbst im Rahmen der Gesetze und der Satzungen bei diesen
Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben. - Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und
Veranstaltungen zu besuchen, die der politischen Weiterbildung
dienen. Über die Übernahme der notwendigen Kosten entscheidet der
geschäftsführende Kreisvorstand auf Antrag entsprechend der
Erstattungsordnung.
- an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der
- Die Gründung von Ortsverbänden kann in Absprache mit dem Kreisverband
erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder vorhanden sind. Notwendige
Organe der Ortsverbände sind die Ortsmitgliederversammlung und der
Vorstand. Zusammenschlüsse von Ortsverbänden können mit Zustimmung des
Kreisverbandes erfolgen. Ortsverbände geben sich eine Satzung, die dem
Landesverband zur Prüfung vorzulegen ist, oder übernehmen die
Kreissatzung.
- Die Kreismitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des
Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die
Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der
Kreismitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form
vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung
des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die
Kreismitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
- Eine Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr
statt. Sie soll im ersten Quartal tagen. Sie wird vom Vorstand schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen
einberufen. Die Zustellung der Einladung und der Tagungsunterlagen kann
auch per E-Mail erfolgen, sofern das einzelne Mitglied dem zugestimmt hat.
- Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Kreismitgliederversammlung
mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss
von der Kreismitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss
festgestellt werden. Bei Kreismitgliederversammlungen mit verkürzter
Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten
Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer
Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.
- Ist die Kreisdelegiertenkonferenz nicht beschlussfähig, so kann die
Kreisdelegiertenversammlung innerhalb von zwei Wochen schriftlich neu
einberufen werden. Diese Sitzung ist unabhängig von der Zahl der
anwesenden Stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig. Darauf ist in der
Einladung zu dieser Sitzung hinzuweisen.
- Zur Ermittlung der Delegierten pro Ortsverband gilt folgendes Verfahren:
Die Zahl der zum Stichtag dem Kreisvorstand gemeldeten und dem Kreis
zugehörigen Mitglieder des Ortsverbandes wird mit 30 multipliziert. Das
Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder aller der zum kreiszugehörigen
Ortsverbände dividiert, wobei das Ergebnis aufgerundet wird, wenn die
erste Zahl hinter dem Komma eine Fünf oder eine größere Zahl ist. Bei
einer Zahl kleiner als Fünf wird abgerundet. Diese Zahl ist die jeweilige
Delegiertenzahl. Stichtag zur Feststellung der Mitgliederzahl ist die
Mitte des vorletzten Quartals vor der Einladung. Jeder Ortsverband hat –
unabhängig vom vorgenannten Verfahren – mindestens 2 Mandate. Jeder
Ortsverband kann die gleiche Anzahl von Ersatzdelegierten nennen, wie für
ihn Delegierte ermittelt worden sind. Jede*r Ersatzdelegierte kann jede*n
Delegierte*n des Ortsverbandes vertreten.
- Die Kreisdelegierten werden für zwei Jahre gewählt und sind dem
Kreisvorstand nach erfolgreicher Wahl, mit Wahldatum mitzuteilen. Sollte
eine delegierte Person die zwei Jahre überschreiten, geht automatisch das
Stimmrecht als Delegierte*r verloren. Eine delegierte Person ist erst
offiziell stimmberechtigt, wenn es dem Kreisvorstand gemeldet wurde.
- Die Aufgaben der KDK bestehen insbesondere in der Vorbereitung von Bundes-
und Landesdelegiertenversammlungen, in der Kontakthaltung zur
Kreistagsfraktion und für haushalts-, und finanzpolitische Beschlüsse, die
nicht vom Vorstand allein gefasst werden können. Diese Abgrenzung —
insbesondere auch hinsichtlich der Höhe von Investitionen und Ausgaben —
wird in der Kreisfinanzordnung geregelt.
- Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, darunter
mindestens eine Finta Person, der*dem Kassierer*in und bis zu vier
Beisitzer*innen. Bei einer offiziell eingetragenen und gemeldeten
Kreisjugend Recklinghausen, muss ein Platz im Vorstand mit einem Mitglied
der GJ Kreis Recklinghausen besetzt werden. Ist dies nicht der Fall,
entscheiden die wahlberechtigten Mitglieder der GJ, über das weitere
Verfahren. Sprecher*innen und Kassierer*in vertreten den Kreisverband im
Sinne des S 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand). Die Mitglieder
des Kreisvorstandes sollen möglichst gebietsorientiert die Ortsverbände
abdecken.
- Die Ortskassierer*innenkonferenz tagt mindestens einmal jährlich und wird
einberufen von der*dem Kreiskassier*in oder drei Ortskassierer*innen. Die
Einladung erfolgt mit einer Frist von 10 Tagen. Die
Ortskassierer*innenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der
stimmberechtigten Mitglieder dieses Gremiums anwesend sind. Insbesondere
werden der Ortskassierer*innenkonferenz folgende Aufgaben übertragen:- Vorschlag für die Verteilung der Mittel aus der Parteienfinanzierung
zwischen Kreisverband und Ortsverbänden. - Festlegen von Modalitäten bei Abschlüssen, in der Buchhaltung, in
der allgemeinen Organisation von Kreisverband und Ortsverbänden und
in der Mitgliederverwaltung; hierbei sind das Parteiengesetz und die
parteiinternen Vorschriften der vorgeordneten Gliederungen zu
beachten.
- Vorschlag für die Verteilung der Mittel aus der Parteienfinanzierung
- Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch
Beschluss mit einfacher Mehrheit können die Öffentlichkeit bzw. einzelne
Nichtmitglieder ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall
parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht öffentlich, auch
nichtparteiöffentlich zu behandeln.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die
Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene
Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte
und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung
personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern
keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist
parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
- Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu
erfolgen. Die Rechnungsprüfer*innen sind auch unangemeldet jederzeit
berechtigt zu prüfen, insbesondere auf Einhaltung gesetzlicher und
satzungsmäßiger Bestimmungen. Die Rechnungsprüfer*innen entscheiden über
Umfang und zu prüfende Sachverhalte. Rechnungsprüfer*innen sind
berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder
Teilorganisationen zu prüfen.
Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede menschlich und beruflich geeignete Person
mitarbeiten. Mitarbeiter*innen haben alle Mitwirkungsrechte, soweit diese nicht
durch die gesetzlichen Bestimmungen oder diese Satzung ausschließlich
Mitgliedern vorbehalten sind. Mitarbeiter*innen bedürfen keiner formalen
Aufnahme.
- Die GRÜNE JUGEND KV Recklinghausen ist die politische Jugendorganisation
des Kreisverbandes Recklinghausen. Sie ist als Vereinigung der Partei ein
Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den
Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der
GRÜNEN JUGEND Recklinghausen in den Organen des Kreisverbandes zu
vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
- Die Grüne Jugend KV Recklinghausen organisiert ihre Arbeit autonom. Sie
hat Programm- , Satzungs , Finanz- und Personalautonomie. Satzung und
Programm der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen dürfen dem Grundkonsens der
Partei nicht widersprechen; die Verwendung der finanziellen Mittel der
GRÜNEN JUGEND Recklinghausen darf dem Parteiengesetz nicht widersprechen.
Die GRÜNE JUGEND Recklinghausen ist mit ihrer Finanzführung dem Vorstand
des Kreisverbands rechenschaftspflichtig.
- In allen Organen und Gliederungen des Kreisverbandes wird bei Fragen, die
das Selbstbestimmungsrecht der Frauen besonders berühren oder von denen
Frauen besonders betroffen sind, auf Antrag unter den Frauen abgestimmt,
ob vor der Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung unter den
Frauen stattfinden soll. Sollten die Abstimmungen der Frauen- und der
Mitgliederversammlung voneinander abweichen, haben die Frauen ein
Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen
werden auf die nächste Sitzung des jeweiligen Gremiums verwiesen.
- Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die
Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dieser
Beschlussvorschlag kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung
sein, sondern ist nur bei eingehaltener Einladungsfrist möglich. Der
Beschluss der Kreismitgliederversammlung über die Auflösung bedarf der
Bestätigung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer
Urabstimmung aller Mitglieder des Kreisverbandes.